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Zertifizierung, Bestandsdrohnen und Modifikationen

13-08-2025

Seit Anfang 2024 gelten in der EU neue Vorschriften für Drohnen inklusive geänderter Kennzeichnungen und klarerer Regeln. Immer wieder erreichen uns dazu Fragen aus der Praxis.
Damit Sie sich im Vorschriften-Dschungel nicht verirren, haben wir die wichtigsten Punkte rund um Zertifizierung, Bestandsdrohnen und Modifikationen übersichtlich für Sie zusammengefasst.

„Meine Drohne trägt keine C-Klassenmarkierung. Darf ich sie weiterhin fliegen?“

Drohnen, die vor dem 01.01.2024 in Verkehr gebracht wurden (sog. Bestandsdrohnen), können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2019/947 noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden. Also:

  • ‚Mini-Drohnen‘ von weniger als 250 Gramm
  • UAS mit einem MTOM von weniger als 25 kg in Kategorie A3

Ausnahme:
Gilt für den Betrieb von Drohnen (auch Bestandsdrohnen), die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Mit der Allgemeinverfügung des BMDV wird ein geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten gilt weiterhin ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird.

„Darf ich selber eine Klassenmarkierung auf der Drohne anbringen?“

Die kurze Antwort: Nein!
Die kann nur der Hersteller im Zuge eines Zertifizierungsverfahrens, bei dem die Konformität der Drohne geprüft wird. Das ist ein aufwendiges Verfahren, das sich für die meisten Anwenderdrohnen nicht lohnt. Selbstbauten bzw. privat hergestellte UAS, können nach den folgenden Bedingungen betrieben werden:

  • ‚Mini-Drohnen‘ von weniger als 250 Gramm (Vmax <19 m/s) in der Kategorie A1
  • UAS mit einem MTOM von weniger als 25 kg in Kategorie A3

„Darf ich mein C-klassifiziertes UAS modifizieren?“

Ähnlich wie beim Auto sind wir als Betreiber (Halter) einer Drohne dafür verantwortlich, dass das UAS auch im Rahmen der Herstellervorgaben und den Einsatzgrenzen des UAS sowie der jeweiligen C-Klassifizierung betrieben wird. Es dürfen daher keine Änderungen vorgenommen werden, die eines der Kriterien, die zur Klassifizierung der Drohne geführt haben, modifiziert, z. B. durch Anbringen einer nicht freigegebenen Payload (was der Hersteller erlaubt, steht i.d.R im Handbuch des AUS).

Auch hier der Vergleich zum Auto: Unzulässige Anbauten (Spoiler, Sportauspuff ohne ABE u.ä.) haben den Verlust der Betriebserlaubnis zur Folge. Eine modifizierte Drohne verliert ihre Zertifizierung und darf dann nur noch in der „speziellen“ Kategorie geflogen werden und benötigt somit eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde – wird also schlechter gestellt als eine Bestandsrohne.


Die Vorschriften klingen kompliziert, sind aber mit ein wenig Überblick gut handhabbar, solange Sie sich an die Herstellerangaben halten und die EU-Kategorien kennen.


Falls Sie unsicher sind, wie Ihre Drohne eingestuft wird oder ob ein geplanter Umbau zulässig ist, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie individuell und helfen, unnötige Risiken und Bußgelder zu vermeiden.